Wer darf wann eine Festnahme durchführen? Die Vorrausetzungen für eine Festnahme, sprich einen Haftbefehl, werden im Paragraph 127 der Strafprozessordnung (StPO) geregelt. Dieser besagt, dass jeder befugt ist, einen anderen festzunehmen, sobald dieser entweder "auf frischer Tat ertappt" wird, seine tatsächliche Identität nicht feststellbar ist und/oder Fluchtgefahr besteht. Polizei und Staatsanwaltschaft haben ein weiterführendes Recht zur Festnahme. Sie dürfen bereits eine Festnahme ausführen, sobald Grund zu der Annahme besteht, dass alle Vorrausetzungen für einen Haftbefehl gegeben sind. Auch bei bloßem Verdacht auf eine Straftat dürfen Polizei und Staatsanwaltschaft eine Festnahme durchsetzen.
Festnahme ohne Haftbefehl:
Wer aus einem der o.g. Gründe festgenommen wurde, muss gemäß §128 StPO unverzüglich einem Richter vorgeführt werden. Die tatsächliche Definition von "unverzüglich" kann jedoch bis zu 48 Stunden betragen. Jede festgenommene Person hat Anspruch auf einen Rechtsanwalt/Strafverteidiger. Auf der Seite Premium-Strafrecht.com kann man diesen kompetenten Fachanwalt für Strafrecht in seiner näheren Umgebung finden. Der Premium-Strafrecht-Tipp bei einer Festnahme: Machen Sie in keinem Fall eine Aussage oder Angaben zur Sache, bevor Ihr Fachanwalt für Strafrecht eingetroffen ist.
Vorführung beim Richter:
Vor dem Erlass eines Haftbefehls prüft der Richter, anhand der zu der Akte genommenen Ermittlungsergebnisse, die Voraussetzungen für einen Haftbefehl. Es erfolgt weiterhin eine Vernehmung des Beschuldigten zum Tatvorwurf.
Voraussetzungen für den Erlass eines Haftbefehls:
Haftverschonung trotz Haftbefehl:
Der Richter kann mit dem Erlass des Haftbefehls, oder zu einem späteren Zeitpunkt, dessen Aussetzung beschließen.
Untersuchungshaft:
Die Untersuchungshaft bringt Vergünstigungen, aber auch Benachteiligungen, mit sich. Eine festgenommene Person muss in der Untersuchungshaft keine Gefangenenkleidung tragen. Sämtliche ein- und ausgehende Post wird allerdings von Polizei und/oder Staatsanwaltschaft kontrolliert.
Haftprüfung:
Wenn der Untersuchungsgefangene keinen Verteidiger benennt, findet nach drei Monaten eine gesetzlich vorgeschriebene Haftprüfung statt. Eine weitere Haftprüfung wird nach sechs Monaten durchgeführt, unabhängig vom Vorhandensein eines Strafverteidigers. Der Beschuldigte selbst hat die Möglichkeit, jederzeit eine Haftprüfung zu verlangen. Haftprüfungen werden grundsätzlich mündlich verhandelt. Haftbeschwerde des Beschuldigten Der Beschuldigte oder sein Rechtsanwalt kann schriftlich Haftbeschwerde einreichen, welche auch schriftlich beantwortet wird.
Der Premium-Strafrecht-Tipp zu Haftprüfung und Haftbeschwerde:
Gehen Sie überlegt vor. Ihr Fachanwalt für Strafrecht wird, gemeinsam mit Ihnen, eine inhaltlich korrekte Haftprüfung oder -beschwerde ausarbeiten. So erreichen Sie eher das erwünschte Ziel.
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