Ende des 19. Jahrhunderts kamen die ersten Bestrebungen auf, ein Strafrecht für Kinder und Jugendliche zu entwickeln. Der erste Schritt war der Bau eines Jugendgerichtes im Jahr 1908. 1912 wurde das erste Jugendgefängnis errichtet und 1923 das Jugendgerichtsgesetz (JGG) verabschiedet. Nachdem es im dritten Reich stark verändert wurde, baut das heutige JGG im Wesentlichen auf dem Gesetz von 1923 auf. Es wurde 1953 im Bundestag verabschiedet.
Es werden drei Altersstufen unterschieden:
Besitzt dieser zur Zeit der Tat die entsprechende sittliche und geistige Reife, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, so ist er strafmündig.
Im Jugendstrafrecht stehen ausschließlich erzieherische (spezialpräventive) Gesichtspunkte im Vordergrund, die sich in drei Gruppen aufteilen:
12.Januar
Der Bundesgerichtshof entschied mit Urteil vom 21.12.2011, dass ein Neonazi, der im April 2010 in der Nürnberger U-Bahn einen Mann fast ... mehr
8.Juni
Schon knapp 4 Wochen nach Einreichung der Verfassungsbeschwerde (VB) - siehe die nachfolgende Seite 2 - hat das Bundesverfassungsgericht ... mehr
3.Mai
Die vom Landgericht Rostock im Rahmen der Ausgestaltung der Führungsaufsicht Anfang des Jahres 2011 – nachträglich – angeordnete ... mehr