Jugendstrafrecht

JugendstrafrechtEnde des 19. Jahrhunderts kamen die ersten Bestrebungen auf, ein Strafrecht für Kinder und Jugendliche zu entwickeln. Der erste Schritt war der Bau eines Jugendgerichtes im Jahr 1908. 1912 wurde das erste Jugendgefängnis errichtet und 1923 das Jugendgerichtsgesetz (JGG) verabschiedet. Nachdem es im dritten Reich stark verändert wurde, baut das heutige JGG im Wesentlichen auf dem Gesetz von 1923 auf. Es wurde 1953 im Bundestag verabschiedet.

Es werden drei Altersstufen unterschieden:

  • Kinder unter 14 Jahren können strafrechtlich nicht belangt werden (§ 19 StGB). Hier hat lediglich das Jugendamt handhabe.
  • Jugendliche im Alter von 14-18 Jahren unterliegen dem Jugendstrafrecht und sind nur bedingt strafmündig. Kommt es in dieser Altersstufe zur Straftat, muss zunächst der Entwicklungsstand des Jugendlichen geprüft werden.

    Besitzt dieser zur Zeit der Tat die entsprechende sittliche und geistige Reife, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, so ist er strafmündig.

  • Im Alter von 18 – 21 Jahren gelten Jugendliche als Heranwachsende und sind voll strafmündig. Jedoch ist auch hier die sittliche und geistige Reife des Täters zu berücksichtigen.

Im Jugendstrafrecht stehen ausschließlich erzieherische (spezialpräventive) Gesichtspunkte im Vordergrund, die sich in drei Gruppen aufteilen:

  • Erziehungsmaßregeln (z.B. Verrichten gemeinnütziger Arbeit, Teilnahme an sozialen Trainingskursen, Heimunterbringung) werden nicht im Bundeszentralregister vermerkt.
  • Zuchtmittel (z.B. Verwarnung, Jugendarrest)
  • Jugendstrafe (mindestens 6 Monate, maximal 5 Jahre)

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