Ordnungswidrigkeit

OrdnungswiedrigkeitDie Ordnungswidrigkeit ist eine Gesetzesübertretung. Der Gesetzgeber belegt eine Ordnungswidrigkeit mit Bußgeld sowie in besonderen Fällen im Straßenverkehr auch mit einem maximal dreimonatigen Fahrverbot.

Ordnungswidrigkeiten sind nicht nur Vergehen im Straßenverkehr, sondern beispielsweise auch die Nichteinhaltung von Verwaltungsvorschriften (Meldepflicht).

Da eine Ordnungswidrigkeit zum Strafrecht gehört, ist Ihr ausgesuchter Premium-Fachanwalt für Strafrecht auch hier der richtige Ansprechpartner. Im Gegensatz zu den Straftaten, die dem Strafrecht unterliegen, verhält es sich bei Ordnungswidrigkeiten jedoch so, dass die Verfolgung einer solchen im Ermessen der jeweiligen Behörde liegt. Geringfügige Vergehen können mit einer Verwarnung und einem Bußgeld bis zu 35 Euro geahndet werden. Sie ziehen keine weiteren Konsequenzen nach sich, sofern innerhalb der vorgegebenen Frist, in der Regel eine Woche, das Ordnungsgeld bezahlt wurde. Nur in Verbindung mit einer Straftat verfolgt anstelle der jeweiligen Verwaltungsbehörde die Staatsanwaltschaft die Ordnungswidrigkeit. Jede Person, die meint, ungerechtfertigt einer Ordnungswidrigkeit verdächtig zu sein, kann Einspruch gegen diese einlegen. Dazu sprechen Sie in jedem Fall mit Ihrem Fachanwalt für Strafrecht.

Beispiele für Ordnungswidrigkeiten mit entspr. Bußgeldern:

1. Geschwindigkeitsüberschreitungen (Regelsätze für Pkw ohne Anhänger und Motorräder) (ab 40,- EUR Bußgeld zzgl. 23,50 EUR Gebühren)

innerhalb geschlossener Ortschaften (auch 30-km-Zone!):

außerhalb geschlossener Ortschaften (Landstraße, Autobahn, Baustellen):

2. Nichteinhalten des Abstandes zu einem vorausfahrenden Fahrzeug bei einer Geschwindigkeit

3. Überholen unter Nichtbeachten des Verkehrszeichens "Überholverbot"

4. Halten und Parken. Parken ist das Verlassen des Fahrzeugs oder Halten für mehr als 3 Minuten. Halten z.B.

5. Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen und Grünpfeil (Ampel)

6. TÜV / ASU Überschreitung des Anmelde- oder Vorführtermins durch den Fahrzeughalter von

Überschreitung der Frist für die Abgasuntersuchung um

nicht rechtzeitiges Vorführen eines Kfz zur Nachprüfung der Mängelbeseitigung 15,- EUR

7. Alkohol und Drogen im Straßenverkehr. Einen Promillerechner finden Sie unter www.promillerechner.de

Bei Ersttätern sind bei einem Entzug der Fahrerlaubnis ein bis zwei Netto-Monatslöhne als Geldstrafe und eine Sperrfrist von 6 bis 12 Monaten üblich. Für Fahrer, die jünger als 21 Jahre und/oder noch in der Probezeit sind, gilt die Null-Promille-Grenze. Verstöße dagegen werden mit 250,- Euro, 2 Punkten und während der Probezeit mit Aufbauseminar und Probezeitverlängerung bestraft. Für Fahrradfahrer wird ab 1,6 Promille eine MPU verlangt. Bei Nichtbestehen wird der Kfz-Führerschein entzogen. Mit Unfallbeteiligung oder Ausfallerscheinungen wird es ab 0,3 Promille teuer. Den Führerschein verliert man im Normalfall als Ersttäter ab 1,6 Promille nach nicht bestandener MPU.

Achtung: Der Genuss von harten Drogen (auch außerhalb des Straßenverkehrs)führt im Normalfall zum Entzug der Fahrerlaubnis. Ein hoher Cannabis-Abbauprodukt-Wert (THC-COOH) kann zum Führerscheinentzug führen, weil dies einen regelmäßen Konsum anzeigt. Gerät man beim Fahren unter Drogeneinfluss in eine Verkehrskontrolle, kann ein Drogenscreening oder eine MPU angeordnet werden.

8. Erhöhung der Regelsätze bei Hinzutreten einer Gefährdung oder Sachbeschädigung

Enthält der Grundtatbestand bereits eine Gefährdung, führt Sachschaden zu folgender Erhöhung: 40,- EUR: 50,- EUR; 50,- EUR: 60,- EUR; 60,- EUR: 75,- EUR; 75,- EUR: 100,- EUR

9. Sonstiges Fahren eines Kfz, obwohl das vorgeschriebene amtliche oder rote Kennzeichen oder Kurzkennzeichen fehlte

Beförderung von Kindern ohne jede Sicherung

Belästigung anderer durch

10. Straftaten im Straßenverkehr unerlaubtes Entfernen vom Unfallort 7 Punkte (Davon ausgenommen können kleinere Unfälle außerhalb des fließenden Verkehrs sein, wenn kein Personenschaden und kein bedeutender Sachschaden entstand und sich der verursachende Autofahrer innerhalb von 24 Stunden bei der Polizei meldet.) Straßenverkehrsgefährdung durch Führen eines Fahrzeugs bei Fahrunsicherheit infolge

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