Ordnungswidrigkeit
Die Ordnungswidrigkeit ist eine Gesetzesübertretung. Der Gesetzgeber belegt eine Ordnungswidrigkeit mit Bußgeld sowie in besonderen Fällen im Straßenverkehr auch mit einem maximal dreimonatigen Fahrverbot.
Ordnungswidrigkeiten sind nicht nur Vergehen im Straßenverkehr, sondern beispielsweise auch die Nichteinhaltung von Verwaltungsvorschriften (Meldepflicht).
Da eine Ordnungswidrigkeit zum Strafrecht gehört, ist Ihr ausgesuchter Premium-Fachanwalt für Strafrecht auch hier der richtige Ansprechpartner. Im Gegensatz zu den Straftaten, die dem Strafrecht unterliegen, verhält es sich bei Ordnungswidrigkeiten jedoch so, dass die Verfolgung einer solchen im Ermessen der jeweiligen Behörde liegt. Geringfügige Vergehen können mit einer Verwarnung und einem Bußgeld bis zu 35 Euro geahndet werden. Sie ziehen keine weiteren Konsequenzen nach sich, sofern innerhalb der vorgegebenen Frist, in der Regel eine Woche, das Ordnungsgeld bezahlt wurde. Nur in Verbindung mit einer Straftat verfolgt anstelle der jeweiligen Verwaltungsbehörde die Staatsanwaltschaft die Ordnungswidrigkeit. Jede Person, die meint, ungerechtfertigt einer Ordnungswidrigkeit verdächtig zu sein, kann Einspruch gegen diese einlegen. Dazu sprechen Sie in jedem Fall mit Ihrem Fachanwalt für Strafrecht.
Beispiele für Ordnungswidrigkeiten mit entspr. Bußgeldern:
1. Geschwindigkeitsüberschreitungen (Regelsätze für Pkw ohne Anhänger und Motorräder) (ab 40,- EUR Bußgeld zzgl. 23,50 EUR Gebühren)
innerhalb geschlossener Ortschaften (auch 30-km-Zone!):
- bis 10 km/h 15,- EUR 11-15 km/h 25,- EUR 16-20 km/h 35,- EUR 21-25 km/h 80,- EUR, 1 Punkt
- 26-30 km/h 100,- EUR, 3 Punkte
- 31-40 km/h 160,- EUR, 3 Punkte, 1 Monat Fahrverbot
- 41-50 km/h 200,- EUR, 4 Punkte, 1 Monat Fahrverbot
- 51-60 km/h 280,- EUR, 4 Punkte, 2 Monate Fahrverbot
- 61-70 km/h 480,- EUR, 4 Punkte, 3 Monate Fahrverbot
- über 70 km/h 680,- EUR, 4 Punkte, 3 Monate Fahrverbot
außerhalb geschlossener Ortschaften (Landstraße, Autobahn, Baustellen):
- bis 10 km/h 10,- EUR 11-15 km/h 20,- EUR 16-20 km/h 30,- EUR 21-25 km/h 70,- EUR, 1 Punkt
- 26-30 km/h 80,- EUR, 3 Punkte
- 31-40 km/h 120,- EUR, 3 Punkte
- 41-50 km/h 160,- EUR, 3 Punkte, 1 Monat Fahrverbot
- 51-60 km/h 240,- EUR, 4 Punkte, 1 Monat Fahrverbot
- 61-70 km/h 440,- EUR, 4 Punkte, 2 Monate Fahrverbot
- über 70 km/h 600,- EUR, 4 Punkte, 3 Monate Fahrverbot
2. Nichteinhalten des Abstandes zu einem vorausfahrenden Fahrzeug bei einer Geschwindigkeit
- bis 80 km/h 25,- EUR bei Gefährdung 30,- EUR bei Sachbeschädigung 35,- EUR bei über 80 km/h, wenn nicht in Metern weniger als ein Viertel des Tachowertes, 35,- EUR bei einer Geschwindigkeit von mehr als 80 km/h: weniger als 5/10 des halben Tachowertes 40,- EUR, 1 Punkt
- weniger als 4/10 des halben Tachowertes 60,- EUR, 2 Punkte
- weniger als 3/10 des halben Tachowertes 100,- EUR, 3 Punkte (bei mehr als 100 km/h + 1 Monat Fahrverbot)
- weniger als 2/10 des halben Tachowertes 150,- EUR, 4 Punkte (bei mehr als 100 km/h + 2 Monate Fahrverbot)
- weniger als 1/10 des halben Tachowertes 200,- EUR, 4 Punkte (bei mehr als 100 km/h + 3 Monate Fahrverbot)
- bei einer Geschwindigkeit von mehr als 130 km/h:
- weniger als 5/10 des halben Tachowertes 75,- EUR, 1 Punkte
- weniger als 4/10 des halben Tachowertes 100,- EUR, 2 Punkte
- weniger als 3/10 des halben Tachowertes 160,- EUR, 3 Punkte, 1 Monat Fahrverbot
- weniger als 2/10 des halben Tachowertes 240,- EUR, 4 Punkte, 2 Monate Fahrverbot
- weniger als 1/10 des halben Tachowertes 320,- EUR, 4 Punkte, 3 Monate Fahrverbot
3. Überholen unter Nichtbeachten des Verkehrszeichens "Überholverbot"
- 70,- EUR, 1 Punkt
- mit Gefährdung oder Sachbeschädigung 125,- EUR, 4 Punkte, 1 Monat Fahrverbot
- mit nicht wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu Überholende 80,- EUR, 1 Punkt
- bei Sachbeschädigung 35,- EUR
- mit nicht ausreichendem Seitenabstand zu einem anderen Verkehrsteilnehmer 30,- EUR
- bei Sachbeschädigung 35,- EUR
- nicht sobald wie möglich wieder rechts eingeordnet 10,- EUR
- beim Einordnen einen Überholten behindert 20,- EUR
- vorschriftswidrig links überholt, obwohl der Fahrer des vorausfahrenden Fahrzeugs die Absicht, nach links abzubiegen, angekündigt und sich eingeordnet hatte 25,- EUR
- bei Sachbeschädigung 30,- EUR
- Fahrtrichtungsanzeiger nicht wie vorgeschrieben benutzt 10,- EUR
- außerhalb geschlossener Ortschaften rechts überholt 100,- EUR, 3 Punkte
- Überholen, obwohl nicht einsehbar war, dass während des gesamten Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen war, oder bei unklarer Verkehrslage 100,- EUR, 3 Punkte
- "Überholverbot"-Verkehrszeichen nicht beachtet oder Fahrstreifenbegrenzung überquert oder überfahren oder der durch Pfeile vorgeschriebenen Fahrtrichtung nicht gefolgt 150,- EUR, 4 Punkte
- mit Gefährdung oder Sachbeschädigung 200,- EUR, 4 Punkte, 1 Monat Fahrverbot
4. Halten und Parken. Parken ist das Verlassen des Fahrzeugs oder Halten für mehr als 3 Minuten. Halten z.B.
- auf Fußgängerüberwegen sowie bis zu 5 m davor, auf Bahnübergängen, vor und in Feuerwehrzufahrten, an Taxiständen, bis zu 10 m vor Lichtsignalanlagen, im Halteverbot, im eingeschränkten Halteverbot... 10,- EUR
- bei Behinderung 15,- EUR
- Halten in "zweiter Reihe" 15,- EUR
- bei Behinderung 20,- EUR
- Parken z.B. auf Geh- und Radwegen, an engen und unübersichtlichen Straßenstellen, im Bereich von scharfen Kurven, auf Fußgängerüberwegen sowie bis zu 5 m davor, auf Bahnübergängen, bis zu 10 m vor Lichtsignalanlagen, im Halteverbot, im eingeschränkten Halteverbot... 15,- EUR
- bei Behinderung 25,- EUR
- länger als eine Stunde 25,- EUR
- bei Behinderung 35,- EUR
- Behinderung von Rettungsfahrzeugen durch Parken 40,- EUR, 1 Punkt
- unberechtigtes Parken auf Schwerbehinderten-Parkplatz 35,- EUR
- Parken von Kraftfahrzeuganhängern ohne Zugfahrzeug länger als zwei Wochen 20,- EUR
- Parken in "zweiter Reihe" 20,- EUR
- bei Behinderung 25,- EUR
- länger als 15 Minuten 30,- EUR, bei Behinderung 35,- EUR
- Vorrang des Berechtigten beim Einparken in eine Parklücke nicht beachtet 10,- EUR
- nicht platzsparend gehalten oder geparkt 10,- EUR
- an abgelaufener Parkuhr, ohne vorgeschriebener Parkscheibe, ohne Parkschein oder mit Überschreitung der Höchstparkdauer geparkt: • bis 30 Minuten 5,- EUR • bis zu einer Stunde 10,- EUR • bis zu zwei Stunden 15,- EUR • bis zu drei Stunden 20,- EUR • länger als drei Stunden 25,- EUR
5. Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen und Grünpfeil (Ampel)
- innerhalb 1 Sekunde nach Umspringen auf Rot, kein grüner Pfeil 90,- EUR; 3 Punkte
- mit Gefährdung oder Sachbeschädigung 200,- EUR, 4 Punkte, 1 Monat Fahrverbot
- bei länger als 1 Sekunde andauernder Rotphase 200,- EUR; 4 Punkte; 1 Monat Fahrverbot
- mit Gefährdung 320,- EUR, 4 Punkte, 1 Monat Fahrverbot
- Sachbeschädigung 360,- EUR, 4 Punkte, 1 Monat Fahrverbot
- vor dem Rechtsabbiegen mit Grünpfeil nicht angehalten 70,- EUR; 3 Punkte
- Gefährdung des Fahrzeugverkehrs der freigegebenen Verkehrsrichtungen, ausgenommen des Fahrradverkehr auf Radwegfurten, 60,- EUR; 3 Punkte
- den Fußgängerverkehr oder den Fahrradverkehr auf Radwegfurten der freigegebenen Verkehrsrichtungen behindert 60,- EUR; 3 Punkte/gefährdet 75,- EUR; 3 Punkte
6. TÜV / ASU Überschreitung des Anmelde- oder Vorführtermins durch den Fahrzeughalter von
- mehr als zwei bis zu vier Monaten 15,- EUR
- mehr als vier bis acht Monaten 25,- EUR
- mehr als acht Monaten 40,- EUR, 2 Punkte
Überschreitung der Frist für die Abgasuntersuchung um
- mehr als zwei bis zu acht Monate 15,- EUR
- mehr als acht Monate 40,- EUR, 1 Punkt
nicht rechtzeitiges Vorführen eines Kfz zur Nachprüfung der Mängelbeseitigung 15,- EUR
7. Alkohol und Drogen im Straßenverkehr. Einen Promillerechner finden Sie unter www.promillerechner.de
- Alkoholgehalt im Blut (Mindeststrafen)
- ab 0,3 bis unter 0,5 Promille nicht strafbar, wenn keine Anzeichen für Fahrunsicherheit vorliegen und es nicht zu einem Unfall kommt; strafbar bei Anzeichen von Fahrunsicherheit oder bei Beteiligung an einem Unfall mit 7 Punkten und Geld- oder Freiheitsstrafe und Führerscheinentzug
- ab 0,5 Promille 250,- EUR, 4 Punkte, 1 Monat Fahrverbot
- bei Eintragung von bereits einer Entscheidung 1000,- EUR, 4 Punkte, 3 Monate Fahrverbot
- bei Eintragung von bereits mehreren Entscheidungen 1500,- EUR, 4 Punkte, 3 Monate Fahrverbot
- ab 1,1 Promille Geldstrafe oder Freiheitsentzug, 7 Punkte, 6 Monate bis 5 Jahre Entzug der Fahrerlaubnis
Bei Ersttätern sind bei einem Entzug der Fahrerlaubnis ein bis zwei Netto-Monatslöhne als Geldstrafe und eine Sperrfrist von 6 bis 12 Monaten üblich. Für Fahrer, die jünger als 21 Jahre und/oder noch in der Probezeit sind, gilt die Null-Promille-Grenze. Verstöße dagegen werden mit 250,- Euro, 2 Punkten und während der Probezeit mit Aufbauseminar und Probezeitverlängerung bestraft. Für Fahrradfahrer wird ab 1,6 Promille eine MPU verlangt. Bei Nichtbestehen wird der Kfz-Führerschein entzogen. Mit Unfallbeteiligung oder Ausfallerscheinungen wird es ab 0,3 Promille teuer. Den Führerschein verliert man im Normalfall als Ersttäter ab 1,6 Promille nach nicht bestandener MPU.
- berauschende Mittel (...Cannabis, Heroin, Kokain, Morphine, Amphetamine, Ecstasy...) 500,- EUR, 4 Punkte, 1 Monat Fahrverbot
- bei Eintragung von bereits einer Entscheidung 1000,- EUR, 4 Punkte, 3 Monate Fahrverbot
- bei Eintragung von bereits mehreren Entscheidungen 1500,- EUR, 4 Punkte, 3 Monate Fahrverbot
Achtung: Der Genuss von harten Drogen (auch außerhalb des Straßenverkehrs)führt im Normalfall zum Entzug der Fahrerlaubnis. Ein hoher Cannabis-Abbauprodukt-Wert (THC-COOH) kann zum Führerscheinentzug führen, weil dies einen regelmäßen Konsum anzeigt. Gerät man beim Fahren unter Drogeneinfluss in eine Verkehrskontrolle, kann ein Drogenscreening oder eine MPU angeordnet werden.
8. Erhöhung der Regelsätze bei Hinzutreten einer Gefährdung oder Sachbeschädigung
- 40,- EUR: mit Gefährdung 50,- EUR, mit Sachbeschädigung 60,- EUR
- 50,- EUR: mit Gefährdung 60,- EUR, mit Sachbeschädigung 75,- EUR
- 60,- EUR: mit Gefährdung 75,- EUR, mit Sachbeschädigung 90,- EUR
- 75,- EUR: mit Gefährdung 100,- EUR, mit Sachbeschädigung 125,- EUR
- 90,- EUR: mit Gefährdung 110,- EUR, mit Sachbeschädigung 135,- EUR
- 100,- EUR: mit Gefährdung 125,- EUR, mit Sachbeschädigung 150,- EUR
- 125,- EUR: mit Gefährdung 150,- EUR, mit Sachbeschädigung 175,- EUR
- 150,- EUR: mit Gefährdung 175,- EUR, mit Sachbeschädigung 225,- EUR
- 175,- EUR: mit Gefährdung 200,- EUR, mit Sachbeschädigung 225,- EUR
- 200,- EUR: mit Gefährdung 225,- EUR, mit Sachbeschädigung 225,- EUR
Enthält der Grundtatbestand bereits eine Gefährdung, führt Sachschaden zu folgender Erhöhung: 40,- EUR: 50,- EUR; 50,- EUR: 60,- EUR; 60,- EUR: 75,- EUR; 75,- EUR: 100,- EUR
9. Sonstiges Fahren eines Kfz, obwohl das vorgeschriebene amtliche oder rote Kennzeichen oder Kurzkennzeichen fehlte
- 40,- EUR, 1 Punkt
- Benutzung eines Handys bei laufendem Motor 40,- EUR, 1 Punkt
- Benutzung eines Handys beim Fahrradfahren 25,- EUR
- Fahren mit abgefahrenen Reifen 50 / 75,- EUR, 3 Punkte
- Fahren mit Sommerreifen im Winter 20,- EUR, bei Behinderung 40,- EUR, 1 Punkt
- Abdeckung des polizeilichen Kennzeichens mit Glas, Folie oder ähnlichem 50,- EUR, 1 Punkt
- Benutzung der Nebelscheinwerfer statt Abblendlicht trotz ausreichender Sicht 10,- EUR
- Nichtbenutzung des vorgeschriebenen Sicherheitsgurtes während der Fahrt 30,- EUR>/li>
Beförderung von Kindern ohne jede Sicherung
- bei einem Kind 40,- EUR, 1 Punkt
- bei mehreren Kindern 50,- EUR, 1 Punkt
Belästigung anderer durch
- unnützes Hin- und Herfahren innerhalb von Ortschaften 20,- EUR
- als Unfallbeteiligter den Verkehr nicht gesichert oder bei geringfügigem Schaden nicht unverzüglich beiseite gefahren 30,- EUR
- bei Sachbeschädigung 35,- EUR
- Beseitigung von Unfallspuren, bevor die notwendigen Feststellungen getroffen wurden, 30,- EUR
- vorgeschriebene Ausweispapiere, Urkunden oder sonstige Bescheinigung nicht mitgeführt oder auf Verlangen nicht ausgehändigt 10,- EUR
- Inbetriebnahme eines Kfz mit defekter Schalldämpferanlage 20,- EUR
- Missachtung der Vorfahrt und dadurch Gefährdung eines Vorfahrtsberechtigten 50,- EUR, 3 Punkte
- Fahren ohne Abblendlicht bei erheblicher Sichtbehinderung durch Nebel, Schneefall oder Regen am Tage außerhalb geschlossener Ortschaften 40,- EUR, 3 Punkte
- Wenden auf Autobahnen oder Bundesstraßen, Rückwärtsfahren oder entgegen der Fahrtrichtung
- in einer Ein- oder Ausfahrt 50,- EUR, 4 Punkte
- auf der Nebenfahrbahn oder dem Seitenstreifen 100,- EUR, 4 Punkte
- auf der durchgehenden Fahrbahn 150,- EUR, 4 Punkte, 1 Monat Fahrverbot
- Parken auf Autobahnen oder Bundesstraßen 40,- EUR, 2 Punkte
- Benutzung des Seitenstreifen zum Zweck des schnelleren Vorwärtskommens 50,- EUR, 2 Punkte
- Nichtbefolgung von Zeichen oder Geboten eines Polizeibeamten 50,- EUR, 3 Punkte
- Fahrtenbuch nicht ordnungsgemäß geführt, nicht ausgehändigt oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt 50,- EUR, 1 Punkt
- Fahren im Tunnel ohne Abblendlicht 10,- EUR
- Wenden im Tunnel 40,- EUR, 1 Punkt
- unberechtigtes Halten in einer Nothaltebucht 20,- EUR; Parken 25,- EUR
- Nichtanhalten an beschranktem Bahnübergang 150,- EUR, 1 Monat Fahrverbot
- Umfahren einer geschlossenen Schranke 450,- EUR, 3 Monate Fahrverbot.
10. Straftaten im Straßenverkehr unerlaubtes Entfernen vom Unfallort 7 Punkte (Davon ausgenommen können kleinere Unfälle außerhalb des fließenden Verkehrs sein, wenn kein Personenschaden und kein bedeutender Sachschaden entstand und sich der verursachende Autofahrer innerhalb von 24 Stunden bei der Polizei meldet.) Straßenverkehrsgefährdung durch Führen eines Fahrzeugs bei Fahrunsicherheit infolge
- Alkoholgenuss, Genuss anderer berauschender Mittel, geistiger oder körperlicher Mängel jeweils 7 Punkte
- Straßenverkehrsgefährdung durch grob verkehrswidrige(s) und rücksichtslose(s) Vorfahrtsmissachtung, Fehlverhalten beim Überholen und an Fußgängerüberwegen, zu schnelles Fahren an unübersichtlichen Stellen, Missachtung des Rechtsfahrgebots, Wenden oder versuchtes Wenden und Fahren entgegen der Fahrtrichtung, Rückwärtsfahren (auch auf Autobahnen und Bundesstraßen), Nichtkenntlichmachung haltender oder liegengebliebener Fahrzeuge jeweils 7 Punkte
- Führen eines Kfz, Anordnen oder Zulassen des Führens eines Kfz ohne Fahrerlaubnis oder trotz Fahrverbots und trotz Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins 6 Punkte
- Kennzeichenmissbrauch, Gebrauch oder Gestatten des Gebrauchs unversicherter Kraftfahrzeuge oder Anhänger 6 Punkte
- unbefugter Gebrauch von Kraftfahrzeugen 5 Punkte
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