Der Begriff Steuerstrafrecht umfasst im weitesten Sinne alle Gesetze, die Sanktionen wegen Verstößen gegen Steuergesetze androhen. Zwar enthalten die §§ 369 ff. AO (Abgabenordnung) einige Regelungen über die strafrechtlichen Konsequenzen bestimmter Verstöße, allerdings handelt es sich um Blanketttatbestände, d.h. offene Gesetze, die durch das materielle Steuerrecht ausgefüllt werden.
Das Steuerstrafrecht - also die Strafverfolgung wegen einer angeblich begangenen Steuerhinterziehung - unterscheidet sich vom allgemeinen Strafrecht. Während der Beschuldigte im "normalen Strafrecht" die Aussage verweigern kann, ohne dadurch einen Nachteil zu erleiden, besteht steuerrechtlich eine andere Situation. Zwar hat der Verfolgte im Steuerstrafrecht auch ein Aussageverweigerungsrecht, er ist aber nach der Abgabenordnung im parallel laufenden Veranlagungsverfahren (also bei der Steuerfestsetzung) "darlegungspflichtig", wenn er keine wirtschaftlichen Nachteile erleiden will.
Das internationale Steuerrecht, welches das nationale Außensteuerrecht und das Recht der Doppelbesteuerungsabkommen umfasst, regelt grenzüberschreitende Sachverhalte. Supranationales Steuerrecht bilden die Verordnungen und Richtlinien der EG (z. B. für Umsatz- und Kapitalertragsteuer).
12.Januar
Der Bundesgerichtshof entschied mit Urteil vom 21.12.2011, dass ein Neonazi, der im April 2010 in der Nürnberger U-Bahn einen Mann fast ... mehr
8.Juni
Schon knapp 4 Wochen nach Einreichung der Verfassungsbeschwerde (VB) - siehe die nachfolgende Seite 2 - hat das Bundesverfassungsgericht ... mehr
3.Mai
Die vom Landgericht Rostock im Rahmen der Ausgestaltung der Führungsaufsicht Anfang des Jahres 2011 – nachträglich – angeordnete ... mehr